{"id":294,"date":"2014-01-10T22:03:42","date_gmt":"2014-01-10T22:03:42","guid":{"rendered":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/2014\/01\/10\/revision-der-kulturfoerderung-auf-irrwegen\/"},"modified":"2014-01-10T22:03:42","modified_gmt":"2014-01-10T22:03:42","slug":"revision-der-kulturfoerderung-auf-irrwegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/2014\/01\/10\/revision-der-kulturfoerderung-auf-irrwegen\/","title":{"rendered":"Revision der Kulturf\u00f6rderung auf Irrwegen"},"content":{"rendered":"<p><span class=\"txt-m-black\">28.12.2007 &#8212; Wirtschaft, Sozialwesen, Verteidigung und Finanzpolitik sind heute Gegenstand lebhafter b\u00fcrgernaher Kontroversen. Ausgerechnet in der Kulturdiskussion, der Hochburg der Vordenker, hat sich in den letzten Jahrzehnten hingegen kaum etwas bewegt. Ein Blick auf die Umst\u00e4nde zum geplanten Kulturf\u00f6rderungsgesetz (KFG) lassen eigentlich nur einen Schluss zu: Die Verantwortung daf\u00fcr tr\u00e4gt der Gesetzgeber. Die Zeche bezahlen die Kunst- und Kulturschaffenden.<\/span><\/p>\n<p><span class=\"txt-m-black\"><br \/> <strong>28.12.2007 &#8212;<\/strong> <span class=\"txt-m-black\"><strong>Wirtschaft, Sozialwesen, Verteidigung und Finanzpolitik sind heute Gegenstand lebhafter b\u00fcrgernaher Kontroversen. Ausgerechnet in der Kulturdiskussion, der Hochburg der Vordenker, hat sich in den letzten Jahrzehnten hingegen kaum etwas bewegt. Ein Blick auf die Umst\u00e4nde zum geplanten Kulturf\u00f6rderungsgesetz (KFG) lassen eigentlich nur einen Schluss zu: Die Verantwortung daf\u00fcr tr\u00e4gt der Gesetzgeber. Die Zeche bezahlen die Kunst- und Kulturschaffenden.<\/strong><\/span><\/span><\/p>\n<p><span class=\"txt-m-black\">Ger\u00e4t die Kulturf\u00f6rderung des Bundes in die Kritik, dann geht es in aller Regel darum, weshalb dieses oder jenes \u2212 meist Anstoss erregende \u2212 Projekt \u00f6ffentlich gef\u00f6rdert worden ist. Das heisst, zur Diskussion stehen in erster Linie die Kriterien und Entscheidungsprozesse des Bundesamtes f\u00fcr Kultur und der Kulturstiftung Pro Helvetia. Ab und an blitzt dabei eine engagierte und lebendige Auseinandersetzung auf \u2212 in den letzten Jahren etwa rund um die Hirschhorn-Ausstellung in Paris -, die aber schnell wieder abgew\u00fcrgt wird. Aufgrund eines \u00fcberholten Kulturverst\u00e4ndnisses wird immer wieder daf\u00fcr gesorgt, dass F\u00f6rderentscheide dem B\u00fcrger gegen\u00fcber weder erkl\u00e4rt noch gerechtfertigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p> Weshalb ist dies so? Pro Helvetia, die zentrale Kulturf\u00f6rderinstitution des Bundes, ist urspr\u00fcnglich aus historischen Gr\u00fcnden und aus liberaler Grund\u00fcberzeugung als autonome Stiftung organisiert worden. Ins Leben gerufen worden ist sie 1939 als Instrument der geistigen Landesverteidigung. Dabei hat man bewusst darauf geachtet, dass sie vor dem Zugriff partikularer Interessen gesch\u00fctzt geblieben ist. Mit der 68er-Bewegung haben sich die bislang staatstragenden, allzusehr mit Wirtschaftsaufschwung und Kampf gegen Kommunismus besch\u00e4ftigten Liberalen aus der aktiven Gestaltung der Kulturpolitik zur\u00fcckgezogen. Die Kulturdebatte ist zur internen Sache der Linken und damit staatspolitisch weitgehend irrelevant geworden.<\/p>\n<p> Dass die Entscheide \u00fcber F\u00f6rderung oder Nicht-F\u00f6rderung der \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung nach wie vor entzogen sind, ist also weitgehend auf einen urspr\u00fcnglich sinnvollen Schutz vor Vereinnahmung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Von ihm profitiert als Kulturh\u00fcterin heute ironischerweise die Linke: Sie kann die Kulturpolitik der Kritik von aussen dank urspr\u00fcnglich b\u00fcrgerlichen Abwehrmechanismen weitgehend entziehen.<\/p>\n<p> <strong>Die Schweiz ist in Sachen Kulturpolitik noch im Reduit<\/strong><\/p>\n<p> Dass das Konzept der geistigen Landesverteidigung nach wie spielt, zeigt etwa die Antwort des Bundesrates vom Juni 2000 auf eine einfache Anfrage der Nationalr\u00e4tin Doris Stumpf zu anstehenden Reformen: \u00abDen bew\u00e4hrten und anerkannten Grundsatz der Stiftungsautonomie gilt es auch bei Reformen zu beachten. Insbesondere muss es Pro Helvetia frei stehen, im Sinne der eigenen Meinungsbildung in einem ersten Schritt intern in aller Offenheit \u00fcber m\u00f6gliche Stossrichtungen einer Reform zu diskutieren. Ein Eingreifen der Bundesbeh\u00f6rden in die stiftungsinterne Meinungsbildung ist in diesem Stadium nicht opportun.\u00bb Die Grunds\u00e4tze der eidgen\u00f6ssischen Kulturpolitik \u2212 eigentlich das Kerngesch\u00e4ft der Volksvertreter \u2212 wird also an die mit ihrer Ausf\u00fchrung Betrauten delegiert. Und keiner reklamiert. Die Reduitmentalit\u00e4t ist noch im neuen Jahrtausend tief verankert \u2212 zumindest im Kulturverst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p> Pro Helvetia ist auf Bundesebene nicht die einzige F\u00f6rderinstitution. F\u00fcr die nationale Filmf\u00f6rderung ist das Bundesamt f\u00fcr Kultur (BAK) zust\u00e4ndig. Das Prinzip ist aber weitgehend dasselbe. \u00dcber die Kommissionsarbeit des BAK hat sich der Bundesrat in der Antwort einer Interpellation von Nationalrat Maximilian Reimann vom 19. September 2006 ge\u00e4ussert: \u00abDie Objektivit\u00e4t der Entscheide h\u00e4ngt (&#8230;) einerseits ab vom Profil der Experten und andererseits von den Mechanismen, welche dazu beitragen, Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Mitglieder der Expertenkommissionen werden vom EDI [Departement des Innern] auf Vorschlag des BAK ernannt (Art. 26 Abs. 1 FiG). Die Experten werden mit grosser Sorgfalt ausgew\u00e4hlt. Ausser auf die Einhaltung der Bestimmungen der Kommissionenverordnung (SR 172.31) wird besonders darauf geachtet, dass die verschiedenen Berufe der Filmbranche angemessen vertreten sind. Zus\u00e4tzlich wurde die gesetzliche Amtszeit von zw\u00f6lf Jahren (Art. 15) durch das BAK auf sechs Jahre begrenzt, um eine regelm\u00e4ssige Erneuerung zu erm\u00f6glichen und dennoch die Kontinuit\u00e4t in der Erf\u00fcllung der Aufgaben zu gew\u00e4hrleisten.\u00bb<\/p>\n<p> Die Antwort r\u00e4umt auch Probleme ein: \u00abDie Zahl der Experten in einem so kleinen Land wie der Schweiz ist nicht unbegrenzt. Daher ist es fast unvermeidlich, dass auch gewisse Konkurrenten in Expertenkommissionen vertreten sind. Der Bundesrat h\u00e4lt seit bald dreissig Jahren fest, dass die Verweigerung einer Finanzhilfe nur aufgrund einer Kommissionsangeh\u00f6rigkeit unangemessen ist, wenn die betroffenen Projekte w\u00fcrdig sind, finanziell unterst\u00fctzt zu werden (VPB 42.58; 1978). Wenn ein zu behandelnder Gegenstand direkt das Interesse eines Experten tangiert, tritt dieser in den Ausstand (Art. 24 FiFV).\u00bb<\/p>\n<p> Den Zirkelschluss in einer solchen Begr\u00fcndung \u00fcbersieht der Bundesrat geflissentlich: Wer entscheidet denn dar\u00fcber, ob ein Projekt \u00abw\u00fcrdig ist\u00bb, finanziell unterst\u00fctzt zu werden? Offenbar eben die Kommission, deren Mitglieder unter Umst\u00e4nden zur Diskussion stehen, weil sie selber Partei sind.<\/p>\n<p> Die Bestimmungen \u00fcber die Zusammensetzung der Kommissionen, die \u00fcber Kulturf\u00f6rderung entscheiden, legen sowohl im Falle des BAK wie auch der Pro Helvetia das Hauptgewicht auf eine m\u00f6glichst breite Ber\u00fccksichtigung von Regionen und Interessengruppen. \u00dcber fachliche Qualifikation und Qualit\u00e4ts- und Relevanzkriterien findet sich in den entsprechenden Bestimmungen nichts. Das h\u00f6chste der Gef\u00fchle findet sich in Formulierungen wie \u00abDie Mitglieder der Arbeitsgruppen haben besondere Kenntnisse in den Sachgebieten ihrer Zust\u00e4ndigkeit aufzuweisen\u00bb (Art. 7, Abs. 2 der aktuellen Gesch\u00e4ftsordnung der Pro Helvetia). Von den 28 Artikeln der Beitragsverordnung der Pro Helvetia \u00e4ussern sich rund die H\u00e4lfte zum Teil sehr detailliert zu den Pflichten der Gesuchsteller. Gerademal zwei umschreiben die Gremien, welche die Beitr\u00e4ge sprechen. In keinem Wort werden dabei Pflichten erw\u00e4hnt \u2212 ausser, dass bis zum Entscheid gewisse Fristen einzuhalten sind.<\/p>\n<p> <strong>Kontrollgrunds\u00e4tze auf den Kopf gestellt<\/strong><\/p>\n<p> Absolution vom Staat f\u00fcr Interessenkonflikte, keine Qualit\u00e4ts- und Entscheidkriterien f\u00fcr die F\u00f6rderer&#8230; Es scheint also tats\u00e4chlich so, dass die Kritik an der mangelnden Transparenz von F\u00f6rderentscheiden etwas f\u00fcr sich hat, und dass eine Reform der Kulturf\u00f6rderung, wie sie im geplanten KFG angelegt ist, gerade hier ansetzen m\u00fcsste.<\/p>\n<p> Leider ist das Gegenteil der Fall. Nicht die F\u00f6rderkommissionen, die bislang intransparent und ohne offengelegte Kriterien f\u00fcr Qualit\u00e4t und Relevanz entscheiden konnten und \u2212 der parlamentarischen Kritik zufolge \u2212 versagen, werden nun ausgemistet. Wirkungsnachweise und Erfolgskontrollen m\u00fcssen k\u00fcnftig vielmehr die Kunstschaffenden beibringen, die unter solcher Willk\u00fcr leiden. Statt die F\u00f6rdentscheide zu professionalisieren und sie \u00f6ffentlicher Diskussion und Kritik auszusetzen, werden die <em>Gesuchsteller<\/em> noch st\u00e4rker in die Pflicht genommen und die F\u00f6rderentscheide noch undurchsichtiger gemacht.<\/p>\n<p> Damit nicht genug: Die Botschaft zum KFG stellt den Kommissionen einen veritablen juristischen Freibrief aus: \u00abVon Fachkommissionen wird (&#8230;) ein Werturteil \u00fcber Qualit\u00e4t, Bedeutung, Einzigartigkeit oder Innovationscharakter erwartet. Solche Werturteile sind in einem allf\u00e4lligen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur schwer \u00fcberpr\u00fcfbar. Artikel 23 Absatz 3 schliesst daher die <em>Angemessenheitspr\u00fcfung<\/em> f\u00fcr Entscheide nach dem KFG <em>im Verwaltungsrechtspflegeverfahren<\/em> generell aus. Die gleiche Regelung gilt bereits heute im Filmgesetz (Art. 32 Abs. 3 FiG).\u00bb (Kursiv im Original). <\/p>\n<p> <strong>Die Verantwortung der Fachkommissionen<\/strong><\/p>\n<p> Man k\u00f6nnte nun annehmen, dass die mit derart grossen Unsicherheiten in Sachen Qualit\u00e4ts- und Relevanzkriterien konfrontierten Fachkommissionen besondere Sorgfalt auf ihre Entscheide legen w\u00fcrden. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2212 der einzige offizielle Hinweis auf die Art und Weise der Entscheidfindung \u2212 scheint allerdings das Gegenteil nahezulegen. In einer Begr\u00fcndung vom 4. Oktober 2007 hat sich das Gericht detailliert mit einem abgewiesenen Gesuch um Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Englandtournee einer Rockgruppe befasst. <\/p>\n<p> Die Analyse ist vernichtend und macht offensichtlich, dass selbst die in der Beitragsverordnung von Pro Helvetia angef\u00fchrten formalen Entscheidkriterien recht vage sind: \u00abBei der gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 1 Bst. e geforderten internationalen Bedeutung\u00bb, schreibt das Bundesverwaltungsgericht, \u00abhandelt es sich um einen auslegungsbed\u00fcrftigen Begriff, der zwingend der Konkretisierung durch die rechtsanwendende Beh\u00f6rde bedarf. Die Vorinstanz [Stiftung Pro Helvetia] h\u00e4tte demnach zumindest Ausf\u00fchrungen dazu machen m\u00fcssen, welche Anforderungen sie an eine Auslandstournee stellt, damit diese als international bedeutsam angesehen werden kann. Gest\u00fctzt darauf h\u00e4tte sie sodann begr\u00fcnden m\u00fcssen, inwiefern das Projekt des Beschwerdef\u00fchrers diesen Anforderungen nicht gen\u00fcgte. Aus der Begr\u00fcndung geht nicht hervor, welche \u00dcberlegungen f\u00fcr die Vorinstanz ausschlaggebend waren, dass das Projekt des Beschwerdef\u00fchrers nicht von internationaler Bedeutung sei. Die Vorinstanz weist lediglich darauf hin, dass das Projekt keine nachhaltige internationale Etablierung der Band verspreche. Weshalb sie zu dieser Einsch\u00e4tzung gelangt und welchen Anforderungen ein Projekt entsprechen m\u00fcsste, damit eine nachhaltige internationale Etablierung als wahrscheinlich angesehen werden k\u00f6nnte, bleibt hingegen v\u00f6llig unklar. Schliesslich kommt hinzu, dass sich die Vorinstanz \u00fcberhaupt nicht zu den Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d und f Beitragsverordnung ge\u00e4ussert hat. Es ist deshalb weder f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer noch f\u00fcr das erkennende Gericht nachvollziehbar, ob der Beschwerdef\u00fchrer diese Voraussetzungen allenfalls erf\u00fcllt hat oder nicht. Da es sich bei den Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f Beitragsverordnung um solche handelt, die f\u00fcr eine Beitragsgew\u00e4hrung kumulativ zu erf\u00fcllen sind, w\u00e4re die Vorinstanz gehalten gewesen, auf diese einzugehen oder gegebenenfalls zumindest zu best\u00e4tigen, welche dieser Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.\u00bb<\/p>\n<p> Das Gericht geht in seiner Kritik noch weiter: \u00abDie sehr knappen Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz lassen daran zweifeln, <em>ob sie sich mit dem Gesuch und den Vorbringen in den Rechtsschriften des Beschwerdef\u00fchrers tats\u00e4chlich auseinandergesetzt hat<\/em>\u00bb (von Codex flores kursiv gesetzt), schreiben die Richter. \u00abVielmehr hat sie sich damit begn\u00fcgt, mit einigen sehr allgemeinen S\u00e4tzen das Gesuch abzuweisen. Dadurch hat sie ihre Begr\u00fcndungspflicht und somit den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs gem\u00e4ss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.\u00bb<\/p>\n<p> Da es sich um ein einzelnes Urteil handelt, l\u00e4sst sich daraus nat\u00fcrlich kein allgemeines Verdikt \u00fcber die Arbeit der Fachkommissionen der Pro Helvetia ableiten (es existiert ein zweites Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 11. Juli 2007, das die Beschwerde eines Festivals wegen verweigerter Unterst\u00fctzung abweist). Es illustriert aber das Grundproblem des Systems, f\u00fcr das vermutlich nicht einmal die Kulturstiftung selber verantwortlich gemacht werden kann. Vielmehr scheint es die Folge verh\u00e4ngnisvoller politischer Rahmenbedingungen.<\/p>\n<p> Qualitativ hochstehende F\u00f6rderurteile und ihre Diskussion w\u00e4ren das Herzst\u00fcck einer vitalen Kulturpolitik und damit eine \u00fcberaus anspruchsvolle Sache. Und wie jede andere anspruchsvolle Sache w\u00fcrden sie etwas kosten. Die Kulturf\u00f6rderstellen des Bundes, die im Parlament \u00fcber keine potente Lobby verf\u00fcgen, sind aber unter st\u00e4ndigem Rechtfertigungs- und damit Spardruck. Besonders die Verwaltungskosten geraten immer wieder ins Kreuzfeuer der Kritik. Will sich die Stiftung diesem entziehen, bleibt ihr nichts anderes \u00fcbrig, als auch den Aufwand f\u00fcr die Arbeit der Fachkommissionen herunterzufahren und diesen damit die notwendigen Gelder f\u00fcr eine seri\u00f6se Arbeit zu entziehen.<\/p>\n<p> Die Kulturpolitiker im Parlament wiederum scheuen die politische Debatte um die Kulturf\u00f6rderung, weil sie f\u00fcrchten, dass das Resultat bloss in weiteren K\u00fcrzungen der Gelder und einem vergifteten Klima bestehen k\u00f6nnte. Die Ereignisse rund um die Hirschhorn-Aff\u00e4re scheinen ihnen recht zu geben. Eine Entschuldigung ist dies allerdings nicht: Es scheint vielmehr eine recht mutlose und die Bedeutung von Kunst und Kultur im Grunde genommen geringsch\u00e4tzende Haltung.<\/p>\n<p> Eine einfache Forderung w\u00fcrde die dringend notwendige Grundsatzdebatte in der Kultur schnell und nachhaltig ankurbeln: BAK und Pro Helvetia m\u00fcssten gezwungen werden, alle F\u00f6rderentscheide, die Kriterien dazu und die detaillierten Urteile und Einsch\u00e4tzungen \u00f6ffentlich zu machen. Man m\u00fcsste von ihren Kommissionen genau die Nachweise verlangen, die sie den Gesuchstellern aufb\u00fcrden. Und die Kunst- und Kulturschaffenden sollten statt b\u00fcrokratischen Sonder\u00fcbungen vor allem das machen d\u00fcrfen, was sie am besten k\u00f6nnen: Kunst und Kultur.<\/p>\n<p> Oder die Politik m\u00fcsste zumindest mal damit beginnen, \u00fcber die Rolle der Fachkommissionen und die Entscheidmechanismen der F\u00f6rderung zu diskutieren.<\/p>\n<p> Dann k\u00e4me endlich Kulturleben ins eidgen\u00f6ssische Haus. <\/span> <span class=\"txt-m-black\">(<em>wb<\/em>)<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><span class=\"txt-m-black\">28.12.2007 &#8212; Wirtschaft, Sozialwesen, Verteidigung und Finanzpolitik sind heute Gegenstand lebhafter b\u00fcrgernaher Kontroversen. Ausgerechnet in der Kulturdiskussion, der Hochburg der Vordenker, hat sich in den letzten Jahrzehnten hingegen kaum etwas bewegt. Ein Blick auf die Umst\u00e4nde zum geplanten Kulturf\u00f6rderungsgesetz (KFG) lassen eigentlich nur einen Schluss zu: Die Verantwortung daf\u00fcr tr\u00e4gt der Gesetzgeber. Die Zeche bezahlen die Kunst- und Kulturschaffenden.<\/span><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[17],"tags":[],"class_list":["post-294","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-kulturpolitik","entry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/294","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=294"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/294\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=294"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=294"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/codexflores.ch\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=294"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}