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Wege zu einer Schweizer Künstlersozialkasse

11.04.2007 — In der Diskussion rund um das Kulturfördergesetz des Bundes ist auch die Frage nach der beruflichen Vorsorge für Künstler zum Thema geworden. In einem Bericht nimmt der Bund dazu Stellung. Wie Vorsorgemodelle aussehen können, zeigt etwa die Deutsche Künstlersozialversicherung.

 

11.04.2007 — In der Diskussion rund um das Kulturfördergesetz des Bundes ist auch die Frage nach der beruflichen Vorsorge für Künstler zum Thema geworden. In einem Bericht nimmt der Bund dazu Stellung. Wie Vorsorgemodelle aussehen können, zeigt etwa die Deutsche Künstlersozialversicherung.

Eine Arbeitsgruppe des Bundes hat sich mit der Frage beschäftigt, wie die soziale Situation von Kulturschaffenden in der Schweiz verbessert werden könnte. Sie hat zur Kenntnis genommen, dass in der Kulturwirtschaft Teilzeitstellen, befristete Anstellungen, Mehrfachbeschäftigungen und selbständige Erwerbstätigkeiten weit über den Durchschnittswerten liegen.

Die Konsequenz: Zwar sind die AHV und die Arbeitslosenversicherung «hinreichend ausgestaltet», die Kulturschaffenden haben jedoch Mühe, ihre berufliche Vorsorge – das heisst, die Rente, die Otto Normalverbraucher in der sogenannten zweiten Säule der Altersvorsorge aufbaut – zu sichern.

Der Bund macht dazu in dem Bericht «Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz» einige Empfehlungen:

  • Er fordert die eidgenössischen Räte dazu auf, das Gesetz zur beruflichen Vorsorge (BVG) so umzugestalten, dass die freiwillige Versicherung attraktiver wird.
  • Für Arbeitnehmende in Berufen mit «häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen» sollen rechtliche Verbesserungen angestrebt werden.
  • Die Gründung einer Vorsorgeeinrichtung für alle Kulturschaffenden soll fachlich und finanziell unterstützt werden.
  • Die Kulturverbände sollen die Kulturschaffenden für das Thema besser sensibilisieren und prüfen, ob sie ein Gesuch zur Einführung einer obligatorischen Versicherung stellen, respektive selber eine Vorsorgeeinrichtung ins Leben rufen wollen.
  • Schliesslich werden die Kulturschaffenden zu mehr Eigenverantwortung aufgerufen.

In der Diskussion um das kommende Kulturförderungsgesetz (KFG) und in dem vom Bund vorgelegten Bericht wird immer wieder die Gründung einer Künstlersozialkasse wie sie Deutschland bereits seit längerem kennt, zum Thema gemacht. Im Vernehmlassungsverfahren zum KFG ist eine solche mit einem finanziellen Engagement des Bundes von verschiedenen Parteien und Kulturorganisationen sogar explizit gefordert worden.

Bund sieht keinen Spielraum für eigenes Engagement

Der Bund stellt sich bislang strikte gegen die Idee einer von ihm mitgetragenen Künstler-Pensionskasse. Im erwähnten Bericht gibt er sich überzeugt, dass eine solche schon aus rechtlichen Gründen nicht realisierbar wäre: Zum einen, so der Kommentar, gebe es keinen Artikel in der Bundesverfassung, der den Bund in dieser Hinsicht in die Pflicht nähme, zum andern widerspräche sie sogar dem Artikel 113 der Verfassung. Dieser hält fest, dass die berufliche Vorsorge durch die Beiträge der Versicherten finanziert wird, wobei sich Arbeitnehmer und -geber die Kosten teilen. Die vergleichbare Idee einer vom Bund mitgetragenen Pensionskasse für die Landwirtschaft – eingebracht wurde sie vom kommunistischen Waadtländer Nationalrat Joseph Zisyadis – ist im Jahr 2000 bereits negativ beurteilt worden.

Die Einführung einer Künstlersozialkasse nach dem Modell Deutschlands müsste demnach über eine Verfassungsänderung, sprich über eine Initiative, realisiert werden, die beim Volk wohl chancenlos bliebe.

Eine Alternative böten vollständig privat organisierte Vorsorgestiftungen. In einer Machbarkeitsstudie vom März 2001 hat die Winterhurer Leben ein derartiges Projekt positiv bewertet, ohne dass sie selber es weiterverfolgt hätte. In seinem Bericht zeigt sich der Bund bereit, dem Kulturdachverband Swissculture mit 50’000 Franken unter die Arme zu greifen, um die Winterthur-Studie zu verfeinern und die Gründung einer entsprechenden Vorsorgeeinrichtung für alle Kulturschaffenden organisatorisch vorzubereiten.

Der lange Weg zur deutschen Künstlersozialversicherung

Auch wenn der Bund in der Schweiz ein Engagement in einer Künstlerkasse kategorisch ablehnt, lohnt sich ein Blick über die Grenze, um sich ein Bild davon zu machen, wie eine derartige Einrichtung funktioniert und welche Probleme sie mit sich bringt.

Der Weg zur deutschen Künstlersozialversicherung (KSV) ist vor allem durch ein hartes politisches Ringen darum gekennzeichnet, wer denn nun die Kosten dafür zu übernehmen hat. Der Grundstein wird bereits im Jahr 1976 mit einem Gesetzesentwurf gelegt, der von den Vermarktern künstlerischer Leistungen bekämpft und vom Bundesrat – dem Pendant zum Schweizer Ständerat – zunächst einmal abgelehnt wird. Die Vermarkter hätten einen erheblichen Teil der Kosten der KSV zu tragen, ohne dass sie selber etwas davon hätten.

In einem zweiten Entwurf von 1979 wird ein Bundeszuschuss vorgesehen – abweichend vom Modell, nach dem sonst in Sozialversicherungen die Kosten auf Arbeitnehmer und -geber aufgeteilt werden. Der offizielle Grund: Künstler und Publizisten verkaufen teilweise ohne Einschaltung eines Vermarkters direkt an den Endverbraucher.

Das Feilschen darum, wer die Zeche bezahlt, geht allerdings weiter: In einem dritten Entwurf wird 1980 festgelegt, dass die selbständigen Künstler und Publizisten die Hälfte des Beitrages zur Versicherung aufbringen müssen. Die andere Hälfte sollen zu einem Drittel der Bund, zu zwei Dritteln mit einer Künstlersozialabgabe die Vermarkter aufwerfen. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz des Lohnes oder der Entschädigungen festgelegt, welche die Vermarkter an die Künstler und Publizisten bezahlen.

Nun ringt sich der Bundestag (das deutsche Pendant zum Schweizer Nationalrat) dazu durch, das Gesetz zu verabschieden. Der deutsche Bundesrat wehrt sich weiterhin dagegen. Dennoch tritt ein vierter Entwurf des Gesetzes am 1. Januar 1983, also sieben Jahre nach dem ersten Entwurf in Kraft.

Ein Bundesgesetz wird zur ständigen Baustelle

Damit sind allerdings noch keinswegs alle Hürden genommen. In der Umsetzung kämpft das Gesetz in den achtziger Jahren zunächst einmal damit, dass sich viel mehr Künstler (und Möchtegern-Künstler) als angenommen um Versicherungsschutz bemühen und die Versicherung personell unterdotiert ist. Ein weiteres Problem zeigt sich: Die Versicherungsbeiträge können wegen der stark schwankenden Einkommen erst im Nachhinein festgelegt werden, viele Versicherte zahlen im Lauf des Jahres zuviel ein, es kommt zu hohen Rückzahlungen, was den Verwaltungsaufwand zusätzlich erhöht.

Schliesslich geben auch die Vermarkter ihren Widerstand nicht auf. Teilweise weigern sie sich, die Abgaben zu entrichten, einzelne Verbände beschreiten den Rechtsweg und versuchen, das Gesetz mit einer Klage beim Bundesverfassungsgericht wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit zu Fall zu bringen. Die Klage wird zwar angenommen, 1987 wird aber entschieden, dass das Gesetz verfassungskonform ist.

1987 kommt es schliesslich zu Änderungen im Text: Der Bundesbeitrag wird von 17 auf 25 Prozent erhöht und die Versicherung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen angegliedert. Damit soll die Verwaltung vereinfacht werden.

Weitere Revisionen erfährt das Gesetz in den Jahren 1988 und 1994 – die Kontrollen der Abgabepflichtigen und der Versicherten werden mit einer Verordnung verstärkt – und 1999 wird im Zuge der Haushaltssanierung der Bundesbeitrag wieder gesenkt – von 25 auf 20 Prozent. 2001 einigen sich der Deutsche Kulturrat und der Bund in einem Zweiten Gesetz zur Änderung des KSV-Gesetzes darauf, die Mindesteinkommen als Bedingung zur Aufnahme in die Versicherung deutlich zu senken.

In den folgenden Jahren steigt die Zahl der Versicherten sprunghaft. Weil auch der Finanzbedarf stetig grösser wird, steigt der Abgabesatz von 3,8 Prozent im Jahr 2003 auf 5,8 Prozent im 2005. 2007 sinkt er wieder auf 5,1 Prozent, vornehmlich weil die Abgabepflichtigen besser erfasst werden.

Aber auch heute wird auf der ständigen Baustelle KSV fleissig gewerkelt. Zur Zeit liegt ein Entwurf zu einem Dritten Gesetz zur Reform vor. Es soll sicherstellen, dass mehr Verwerter künstlerischer Leistung als bisher ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen.

Die Lehre aus den deutschen Erfahrungen und ihrer Praxis

Aus den deutschen Erfahrungen kann man für einen möglichen Schweizer Entwurf einer Vorsorgeeinrichtung für Kulturschaffende wichtige Lehren ziehen:

  • Die Vermarkter (Auftraggeber) der Künstler werden sich juristisch, medial und mit Leistungsverweigerungen gegen Abgabepflichten wehren. Es empfiehlt sich also, sie früh genug in die Gestaltung der Gesetze einzubinden, aber auch die Instrumente bereitzustellen, um Abgabepflichten durchzusetzen und dafür zu sorgen, dass der bürokratische Aufwand für die Betroffenen möglichst klein bleibt.
  • Wenn der Bund nicht bereit ist, Geld in die Kasse einzuschiessen, muss von sehr potenter privater Seite eingesprungen werden. Darum wird sich kaum eine Organisation reissen. Dass die Winterthur das Projekt trotz positiver Grundstimmung nicht weiterverfolgt hat, spricht für sich.
  • Eine Künstler-Pensionskasse wird einen Kampf darum provozieren, wer sich versichern lassen kann. Die Versicherer werden die Kasse nicht zum Jekami verkommen lassen wollen, die Künstlerverbände werden aber darauf drängen, die versicherbaren Mindesteinkommen möglichst tief anzusetzen.
  • Die Einrichtung wird zur ständigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Baustelle.


Wie sieht die Praxis der deutschen KSV aus?

Und so gestaltet sich der Alltag in Deutschland: Zunächst richten freiberufliche Künstler und Publizisten an die Künstlersozialkasse einen Antrag um Aufnahme. Als Voraussetzung gilt «dauerhafte und erwerbsmässige selbständige Tätigkeit als Künstler oder Publizist». Ob dabei Schundromane, experimentelle Prosa, Kitschbilder oder avantgardistische Oper produziert wird, ist unerhebelich – entscheidend für die Berechtigung, die von der Kasse sehr genau abgeklärt wird, ist bloss die Art, wie Geld verdient wird und nicht die Qualität der Arbeit. Die Antragsteller dürfen jedoch selber nicht Arbeitgeber von mehr als einer Person sein.

Von einer erwerbsmässigen Ausübung einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit wird ausgegangen, wenn damit mindestens ein Jahreseinkommen von 3900 Euro erreicht wird. Innerhalb von sechs Jahren darf dieses Mindesteinkommen zweimal unterschritten werden. Abgelehnte Antragssteller können vor den Sozialgerichten gegen den Entscheid klagen.

Die Aufgenommenen entrichten die Hälfte des Beitrages. Die andere Hälfte wird durch die abgabepflichtigen auftraggebenden Unternehmen und den Bundeszuschuss finanziert. Die Krankenkasse kann frei gewählt werden, der Beitragssatz wird von dieser festgelegt. Der Rententeil wiederum wird von der Deutschen Rentnenversicherung sichergestellt.

Der Künstler oder Publizist schätzt selber, welches versicherbare Einkommen er in einem Jahr erreichen wird. Aufgrund der Schätzung entrichtet er die vorläufigen Beiträge. Stellt er während des Jahres fest, dass er mit seinen Annahmen falsch liegt, kann er der Kasse Meldung machen, welche die Beiträge entsprechend anpasst.

Auch wenn Prüfungen ergeben haben, dass die überwiegende Zahl der Versicherten korrekte Vorausschätzungen macht und die Beiträge ordnungsgemäss abgeführt werden, prüft die Kasse anhand der Einkommensteuerbescheide vor Ort die Korrektheit der Angaben eingehend.

Die auftraggebenden Unternehmen wiederum unterstehen einer Abgabe- und Meldepflicht. Es handelt sich dabei unter anderem um Verlage, Agenturen, Theater, Orchester und Chöre, Konzertdirektionen, Radio- und Fernsehanstalten, Labels, Galerien und Kunsthandel, Werber und PR-Fachleute, Zirkusunternehmen, Museen und Ausbildungsinstitutionen. Dabei werden neben direkten Leistungen wie Honoraren auch Nebenkosten wie Material, Transport und Telefon in Betracht gezogen. Die Mehrwertsteuer wird selbstverständlich nicht miteinberechnet.

Abgabepflichtige melden sich einmal bei der Kasse an und füllen einen Meldebogen aus. Sie erhalten in der Folge einmal im Jahr einen Fragebogen. Jeweils bis 31. März müssen die kassenrelevanten Umsätze gemeldet werden.

Die Abgabepflichtigen können sich branchenspezifisch zu sogenannten Ausgleichvereinigungen zusammenschliessen. Diese liefern als Kollektiv den gesetzlich festgelegten Satz ab, können die Abgabepflicht unter ihren Mitgliedern aber differenziert ausgestalten. Solche Bündnisse existieren zum Beispiel unter den Jazzverbänden Baden-Württemberg, den Verlagen, der Chemie oder den evangelischen Kirchen.

Literatur:

Bericht «Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz», www.bak.admin.ch/bak/aktuelles/medieninformation/01509/index.html?lang=de

Deutsches Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Entwurf eines III. Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes – Hintergründe und aktuelle Anforderungen, von Olaf Zimmermann und Gabriele Schulz, kann unentgeltlich direkt beim Bundesministerium bezogen werden (www.bmas.bund.de)

Link zur Seite der Deutschen Künstlersozialkasse: www.kuenstlersozialkasse.de

Ein interessantes Modell einer Vorsorgeeinrichtung in der bildenden Kunst, in dem Beiträge in Form von Kunstwerken einbezahlt werden können: www.aptglobal.org (wb)

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