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09.05.2008 — Wie funktionieren Kunstkommissionen und Fördergremien in der Schweiz? Ein aktuelles Beispiel aus der kantonalen Politik bietet Anschauungsunterricht: Der Berner Gemeinderat (die Exekutive der Stadt) hat vor wenigen Tagen verschiedene Vorstösse aus dem Stadtrat (der Legislative) beantwortet, in der er erklärt, wie in der Stadt über Kunst im öffentlichen Raum entschieden wird. Der aktuelle Streitpunkt ist ein offenbar unglücklich aufgegleistes Kunstprojekt für den neu gestalteten Bahnhofplatz und weitere ins Kreuzfeuer der Kritik geratene Vorhaben zur Stadtverschönerung. Wir zitieren:
| «Die federführende Direktion oder Institution, in den meisten Fällen Stadtbauten Bern oder die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, präsentiert der Präsidialdirektion zuhanden der Abteilung Kulturelles und der Städtischen Kunstkommission eine Liste der anstehenden Bauvorhaben, die aus ihrer Sicht für die Realisation eines Kunstprojekts in Frage kommen. Die Rahmenbedingungen für die Projekte werden zwischen der baulich zuständigen Stelle und der Abteilung Kulturelles festgelegt. (…) Die Kunstkommission bestimmt eine Delegation von ein bis zwei Personen, die sie in der Arbeitsgruppe vertritt. In den Arbeitsgruppen für KiöR sind in der Regel neben der Bauherrschaft die Nutzerinnen und Nutzer, das Architekturbüro, die Bauherrschaft, die Kunstkommission, die Abteilung Kulturelles und in vielen Fällen die Denkmalpflege vertreten. Die am Wettbewerb beteiligten Kunstschaffenden werden für ein Ideenhonorar eingeladen, Projekte zu entwickeln und zu präsentieren. Welches Projekt zur Realisation empfohlen werden soll, entscheidet die Arbeitsgruppe an der Jurierungssitzung.» |
Die «Direktion für Stadtgrün» könnte ja schon fast eine Erfindung von Pipilotti Rist sein, und «KiöR» heisst natürlich «Kunst im öffentlichen Raum». Der Gemeinderat stellt in der Folge fest, dass mittlerweile «mit den geltenden Grundsätzen zunehmend willkürlich umgegangen wird» und eine Neuregelung der Abläufe dringend notwendig sei.
Ins Prozedere sind also einer, höchstens zwei Kunstfachleute (wenn es denn tatsächlich solche in die Kunstkommission geschafft haben) eingebunden. Der Rest riecht nach Verwaltungsakt. Er hat sich in den letzten Jahren offensichtlich zu einem solchen entwickelt, wie der Gemeinderat selber einräumt.
Man muss der Stadt Bern allerdings zugutehalten, dass sie eine originelle Form von Kulturprozent kennt. 1993 wurde formell festgelegt, dass ein Prozent der Bausumme von Investitionsprojekten bei öffentlichen Bauten und Anlagen für Kunst am Bau zur Verfügung stehen muss. 2003 ist der Grundsatz bekräftigt worden. Hut ab.
Dennoch: das, was den öffentlichen Kunstdiskurs ausmachen müsste, wird auch hier in Verwaltungsgremien verlagert, in andern Städten dürften etwa die gleichen Zustände herrschen. Wenn man Kunst wirklich zur Sache des Bürger machen wollte (was sie ja auch sein müsste), bliebe nur eine konsequente Verlagerung der Kompetenzen in der gutschweizerischen Tradition der direkten Demokratie.
Wir fordern deshalb einen Verfassungsartikel (auf Bundesebene muss ja juristisch immer gleich der Zweihänder hervorgeholt werden), der verlangt, dass über jedes Kunstwerk, das im öffentlichen Raum aufgestellt werden soll, obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden muss. Der Änderungsantrag für die Bundesverfassung, der selbstverständlich alle Kann-Formulierungen vermeidet, könnte etwa so aussehen:
| Art. 69a (neu) Kunst im öffentlichen Raum
1 Zu jedem Kunstwerk, das im öffentlichen Raum aufgestellt werden soll, muss auf Gemeindeebene obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden. 2 Im Abstimmungstext muss jeweils explizit darauf aufmerksam gemacht werden, dass gegen das Resultat Beschwerde eingereicht werden kann. 3 Kosten, welche eine Beschwerde gegen des Abstimmmungsresultat zur Folge haben, müssen den Beschwerdeführern vom Bund zurückerstattet werden, und zwar auch dann, wenn nach einem Bundesgerichtsentscheid der Europäische Menschenrechtshof angerufen wird. |
Die Hervorhebungen kann man in der Schlussredaktion natürlich weglassen.
Aus rechtsbürgerlichen Kreisen würde sich sogleich Protest erheben − Leerlauf, grober Unfug, Überfrachtung der Abstimmungs-Agendas und so weiter −, den man aber schnell entkräftet hätte. Ein Blick in Abstimmungsunterlagen von Gemeinden zeigt nämlich, dass neben den Millionenkrediten und Traktanden zur Wirkungsorientierten Verwaltung, dem Beitritt zu Müll-Zweckverbänden und Trottoirverbreiterungen hier und dort auch seitenweise Einbürgerungsgesuche abgehandelt werden.
Wer den Aufwand nicht scheut, seine künftigen Bürger derart ins Rampenlicht zu zerren, der könnte problemlos ab und an eine Skulptur in einem Verkehrskreisel, ein Metall-Makramee an der Rathausfassade oder ein Kunstglasfenster im Werkhof zur Disposition stellen.
Möglicherweise hätten wir dann mehr «Laubsägeli-Arbeiten» in Housi-Knecht-Machart (die Berner werden sich erinnern) und weniger «Schrotthaufen» in Luginbühl-Manier (die Berner werden sich auch daran erinnern), dafür würde regelmässig eine hitzige Debatte über Sinn, Unsinn, dekorative Kraft und die Zumutungen zeitgenössischer Kunst geführt − und die Leserbriefspalten würden zum Forum des zeitgenössischen Ästhetikdiskurses. Was möchte man mehr?
Weil «das Volk» dann Kunst als etwas verstehen würde, was es etwas angeht und sich damit auseinandersetzen würde, hätten wir mit der Zeit vermutlich auch mehr Luginbühls und weniger «Laubsägeli-Arbeiten» im öffentlichen Raum. Denn selbst dem hartgekochtesten Kleinbürger ginge mit der Zeit ein Licht auf, wenn er aufgrund einer solchen Regelung ständig seine eigenen ästhetischen Präferenzen hinterfragen müsste. (wb)
Der Musikphilosoph Wolfgang Böhler (M.A.) studierte an der Universität Bern Wissenschaftstheorie, Mathematik und Musikwissenschaft. Er ist Chefredaktor des Codex flores Onlinemagazins.
