von Wolfgang Böhler
21.02.2014 — Künstler betonen gerne, dass Kunst keine Ware sei, erweisen sich aber manchmal auch als gewiefte Geschäftsleute, wenn’s darum geht, ihre Produkte in klingende Münze umzusetzen. Das trifft einen Kernkonflikt des Kulturlebens, in dem ideelle und interesselose Auseinandersetzung mit der eigenen Welterfahrung eine schwer durchschaubare Verbindung mit Marktmechanismen und (legitimen) materiellen Interessen eingeht. In der Musik sind die beiden auf schillernde Art verknüpft, weil Kompositionen keinen Materialwert haben. Der amerikanische Philosoph Nelson Goodman hat in seinen Überlegungen zu fälschbaren und nicht fälschbaren Kunstformen darauf hingeweisen: Er stellte fest, dass sich eine Mozartsinfonie (bloss ein Beispiel) nicht fälschen lasse. Eine möglichst exakte Kopie einer Mozartpartitur ist keine Fälschung der Musik, sondern bloss eine weitere ihrer Niederschriften. In der Bildenden Kunst hingegen sind das Werk und seine Materialisierung untrennbar miteinander verknüpft, und damit sind Materialwert und Kunstwert identisch.
Die «Marktgeschichte» eines Werks der Bildenden Kunst ist häufig die gleiche: Der Künstler verkauft es zu einem bestimmten Preis und gibt es damit vollumfänglich aus der Hand. Der Komponist hat demgegenüber mehr Einfluss auf den Lebenszyklus seiner Werke, zumindest solange er lebt. Er kann Interpretationsansweisungen nachschieben, oder Umarbeitungen und so weiter, und er profitiert auch in Form von Tantiemen und Aufführungsrechten, wenn seine Musik populär wird und deshalb viel aufgeführt oder gespielt wird.
Erhöht sich der Wert der Werke des Malers oder Bildhauers ‒ möglicherweise weil er in Mode kommt oder seine Werke aus irgendwelchen Gründen sehr nachgefragt werden, werden diese zu einem deutlich höheren (mittlerweile gar absurd höheren) Preis weiterverkauft. Davon hatte der Künstler im Gegensatz zum Musiker bislang im Prinzip nichts. Gesetzgeber sind deshalb auf die Idee gekommen, ein sogenanntes «Folgerecht» einzuführen, das Bildenden Künstlern das Recht gibt, am Weiterverkauf ihrer Werke mitzuverdienen.
Ein Folgerecht ist in der sogenannten «Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst», einem völkerrechtlichen Vertragswerk, vorgesehen, das die Schweiz ratifiziert hat. In der EU gilt seit 2012 ein solches Folgerecht, in Liechtenstein seit 2006.
Der Berner BDP-Ständerat Werner Luginbühl möchte nun, dass auch in der Schweiz Nägel mit Köpfen gemacht werden: Er hat im Schweizer Bundesparlament ein Postulat eingereicht, das in der anstehenden Frühjahrssession behandelt werden soll und Schritte hin auf ein solches Folgerecht auch hierzulande vorsieht. Der Bundesrat soll «in einem Bericht darlegen, welche Lösungen möglich sind». Der will das Postulat denn auch entgegennehmen.
Luginbühl regt an, dass ein «prozentualer Anteil der Folgerechtsabgeltung in einem Sozialfonds zugunsten von Künstlerinnen und Künstlern geäufnet werden könnte. Dies sei auch bei den Urheberrechtsgesellschaften der Fall, die Anteile ihrer Gelder in eine Fürsorgestiftung ihrer Mitglieder legten. Festgeschrieben werden sollen die entsprechenden Bestimmungen im Urheberrechtsgesetz.